§ 7a SGB IV
1. Ist eine Pflegekraft in den Betrieb ihres Auftraggebers eingegliedert, verfügt sie hierbei über keinerlei unternehmerische Freiheiten, hat sie ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen und erhält sie ein vereinbartes festes Honorar, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
2. Dem widerspricht nicht, wenn sie für weitere Auftraggeber tätig sein darf und sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
(amtliche Leitsätze)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 05.05.2021 – L 7 BA 20/18 –
(Vorinstanz: SG Schwerin, Urt. v. 21.06.2018 – S 1 R 482/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-25 |
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