§ 2 Abs. 1a, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 35c SGB V Art. 2 Abs. 1 GG § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG
1. Die Behandlung eines rezidivierten Glioblastoms mit dem Fertigarzneimittel Avastin kann mangels indikationsbezogener Zulassung grundsätzlich nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verlangt werden.
2. Es besteht nach Einschätzung des Senats im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Anspruch auf Versorgung mit Avastin im Rahmen eines sog. Off-Label-Use.
3. Die Ergebnisse der im November 2017 veröffentlichten Phase III-Studie zu Bevacizumab in der Rezidivtherapie eines Glioblastoms lassen nicht erwarten, dass Avastin eine Zulassungserweiterung zur Behandlung von Glioblastomen erhalten wird.
4. Zum Vorliegen einer notstandsähnlichen Situation bei grundrechtsorientierter Auslegung bei begleitenden, rezidivierenden Zystenbildungen im Gehirn.
(amtliche Leitsätze)
LSG München, Beschluss v. 26.08.2020 – L 4 KR 325/20 B ER –
(Vorinstanz: SG Regensburg, Beschluss v. 23.07.2020 – S 16 KR 992/20 ER –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-26 |
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