§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 KHEntgG;
§ 39 Abs. 1, § 108 Nr. 2, § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 4 Satz 3 SGB V;
§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 KHG;
Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG
1. Der Krankenhausplan eines Landes kann bei der Abgrenzung von Fachgebieten ohne Verstoß gegen Bundesrecht eine dynamische Verweisung auf die im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer vorsehen.
2. Das Bundesrecht fordert weder eine dynamische noch eine statische Verweisung des Landeskrankenhausplans auf die Weiterbildungsordnung.
3. Der Umfang des Versorgungsauftrags des Krankenhauses kann nicht in einer Budgetvereinbarung festgesetzt werden. Deshalb kann das Krankenhausbudget nicht für die Auslegung des Versorgungsauftrags herangezogen werden.
4. Zum Versorgungsauftrag für Knie-TEPs im Fachgebiet Chirurgie.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 19.6.2018 – B 1 KR 32/17 R –
(Vorinstanzen: LSG NRW, Urt. v. 29.6.2017 – L 16 KR 711/15 –; SG Düsseldorf, Urt. v. 8.10.2015 – S 8 KR 1199/ 12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-01 |
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