§ 8 Abs. 1 KHG
§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG
§ 39, § 108, § 109 Abs. 4 Satz 3, § 137 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 SGB V
1. Die Implantation von Kniegelenks-Totalendoprothesen bei Gonarthrose gehört zum Kernbereich der stationären Orthopädie und ist daher Plankrankenhäusern grundsätzlich untersagt, solange deren Versorgungsauftrag nach dem – versorgungs- und planungsrechtlich auszulegenden – Landeskrankenhausplan (hier: des Landes Brandenburg) nur die Chirurgie (einschließlich Unfallchirurgie), nicht aber die Orthopädie umfasst, obgleich der Eingriff berufsrechtlich auch von Unfallchirurgen ausgeführt werden darf.
2. Zur Anwendung der Mindestmengenbestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (Prognose).
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 27.11.2014 – B 3 KR 1/13 R –
(Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.4.2012 – L 9 KR 354/10 –; SG Potsdam, Urt. v. 28.9.2010 – S 3 KR 117/08 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-24 |
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