§ 108 Nr. 2, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG
1. Die Transkatheter-Aortenklappenimplantation – TAVI – gehört nicht zum Versorgungsauftrag eines Krankenhauses der Grundversorgung.
2. Das Bundesrecht enthält keine Vorgaben für die Krankenhausplanung, die der Einteilung der Plankrankenhäuser in Versorgungsstufen entgegen stehen würden.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 9.4.2018 – B 1 KR 2/18 R –
(Vorinstanzen: Bayr. LSG, Urt. v. 18.7.2017 – L 5 KR 102/14 –, KRS 2018, 214; SG Augsburg, Urt. v. 28.1.2014 – S 6 KR 27/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-01 |
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