§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 3, § 137c Abs. 1 Satz 2 SGB V § 6 Abs. 2, § 11 KHEntgG
1. Die Durchführung einer transvaskulären Aortenklappen-Implantation (transcatheter-aortic-valve-implantation – TAVI –) im Krankenhaus ohne Abteilung für Herzchirurgie stellte im Jahr 2013 eine neue Behandlungsmethode dar.
2. Sie entsprach dabei nicht dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und dem Qualitätsgebot in § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V.
3. Der Umstand, dass die Leistung bereits im Jahr 2010 mit der neu geschaffenen DRG F98Z in das DRG-System eingegliedert wurde, ändert hieran nichts.
4. Ob für die Durchführung der TAVI ein Versorgungsauftrag sowohl für den Bereich der Inneren Medizin/Kardiologie als auch der Herzchirurgie erforderlich ist, bleibt dahingestellt (vgl. VG Frankfurt/M. Urteil vom 22.2.2018 – 10 K 556/16 –)
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Hessen, Urt. v. 30.4.2020 – L 8 KR 511/16 –
(Vorinstanz: SG Wiesbaden, Urt. v. 26.10.2016 – S 18 KR 75/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-27 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.