§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, § 11 Abs. 1 KHEntgG; § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 KHG; § 39 Abs. 1 SGB V
1. Die geriatrisch-frührehabilitative Komplexbehandlung gehört nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KHEntgG zwar zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, darf von einem Krankenhaus aber nur erbracht werden, wenn es dafür einen Versorgungsauftrag hat.
2. Der Versorgungsauftrag ergibt sich nicht schon aus dem Leistungsanspruch der Versicherten auf Frührehabilitation im Rahmen der akutstationären Behandlung nach § 39 Abs. 1 SGB V. Der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses richtet sich ausschließlich nach den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zur seiner Durchführung (§ 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG).
3. Der Krankenhausplan des Landes kann eine Schwerpunktplanung für die Geriatrie in der Weise vorsehen, dass die Erbringung von geriatrisch-frührehabilitativen Leistungen bestimmten Krankenhäusern vorbehalten ist, so dass andere Krankenhäuser von der Leistungserbringung ausgeschlossen sind.
(redaktionelle Leitsätze)
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 26.7.2016 – 3 LA 70/14 –
(Vorinstanz: VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.5.2014 – 1 A 35/12 -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-23 |
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