§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, § 7 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG;
§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 108 SGB V;
Art. 31 GG
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KHEntgG ist die Frührehabilitation integraler Bestandteil der akutstationären Behandlung.
2. Dieses Regelungskonzept des Bundesgesetzgebers hat gemäß Art. 31 GG Vorrang vor landesrechtlichen Regelungen und geht daher der Landeskrankenhausplanung vor.
3. Der Krankenhausplan eines Landes kann daher nicht Krankenhäuser von der geriatrischen Frührehabilitation ausschließen.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Fulda, Urt. v. 21.7.2016 – S 4 KR 1115/11 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-28 |
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