§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG
§ 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V
1. Eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung ist nicht in dem Versorgungsauftrag eines Krankenhause enthalten, dessen Versorgungauftrag nur die Fachrichtungen Neurologie und Psychologie umfasst.
2. Auf die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Schleswig- Holstein ist im Rahmen der Auslegung des Feststellungsbescheides und des Krankenhausplans zur Bestimmung des Versorgungsauftrages eines Plankrankenhaues nicht zurückzugreifen.
3. Aus dem Umstand, dass nach den Bestimmungen des Krankenhausplans eine flächendeckende Versorgung der älteren Bevölkerung in Schleswig-Holstein bezweckt ist, kann nicht geschlossen werden, dass die Geriatrie den Fachgebieten Neurologie und Psychologie unterfallen soll.
4. Maß und Grenze jeder Vergütungsvereinbarung ist der Versorgungauftrag des Krankenhauses, der sich bei einem Plankrankenhaus u. a. nach den Festlegungen des Krankenhausplans bestimmt.
(amtliche Leitsätze)
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 23.01.2023 – 5 LA 185/20 –
(Vorinstanz: VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.4.2018 – 1 A 84/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.05.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-04-26 |
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