§ 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1 KHEntgG
§ 18 Abs. 5 KHG
§ 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V
§ 4 Abs. 1 MHI-RL
1. Die in einem krankenhausplanerischen Änderungsfeststellungsbescheid enthaltene Feststellung, dass eine „gemeinsame Einrichtung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu minimalintensiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL) vorliegt, ist bei der Vereinbarung des Erlösbudgets für die Vertragsparteien – und damit nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG auch für die Schiedsstelle – bindend. Darauf, ob diese Feststellung rechtmäßig ist, kommt es insoweit nicht an.
2. Weist die Krankenhausplanungsbehörde in einem Änderungsfeststellungsbescheid eine „gemeinsame Einrichtung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 MHI-RL aus, so liegt hierin zugleich die Erteilung eines Versorgungsauftrags für die Erbringung von TAVI-Leistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob es eines solchen (speziellen) Versorgungsauftrags bedarf.
(amtliche Leitsätze)
VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.05.2021 – 13 S 308/19 –
(Vorinstanz: VG Karlsruhe, Urt. v. 18.10.2018 – 3 K 9113/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-26 |
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