§ 2 Abs. 1, § 12, § 27 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 109 Abs. 4, § 137 Abs. 1 SGB V;
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG.
1. Die Mitra-Clip-Methode zur Behandlung einer Mitralklappeninsuffizienz an Stelle eines offenen chirurgischen Eingriffs entspricht dem Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V.
2. Die Behandlung nach der Mitra-Clip-Methode erfordert keinen herzchirurgischen Versorgungsauftrag, weil sie von Kardiologen durchgeführt wird. Ein Versorgungsauftrag für das Teilgebiet Kardiologie genügt daher.
3. Die Anwesenheit eines Herzchirurgen im Operationssaal während der Mitra-Clip-Implantation ist nicht erforderlich.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Detmold, Urt. v. 9.9.2016 – S 24 KR 245/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-26 |
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