§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG § 108 Nr. 2 SGB V
1. Eine nicht im Krankenhaus erbrachte Leistung, für die auch keine Einrichtungen, Mittel und Dienste des Krankenhauses eingesetzt werden, ist keine Krankenhausleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG. Die zum 1. Januar 2013 eingefügte Ergänzung, dass zur Krankenhausleistung auch die ärztliche Behandlung durch nicht fest angestelltes ärztliches Personal gehört, ist auf die Leistungserbringung im Krankenhaus beschränkt.
2. Die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG sind einzelfallbezogen. Daraus ergibt sich, dass die regelmäßige und planvolle Einbeziehung eines Dritten in die Krankenhausbehandlung und ein überwiegendes oder vollständiges Auslagern wesentlicher ärztlicher Leistungen nicht zulässig ist.
3. Für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche wie Fachabteilungen, Zentren, Fachprogramme etc. hat das Krankenhaus daher die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten.
4. Für ein Krankenhaus mit einer im Krankenhausplan ausgewiesenen Fachabteilung für Strahlentherapie ist die Strahlentherapie eine wesentliche Leistung, die es ohne einen Verstoß gegen seinen Versorgungsauftrag nicht in eine vertragsärztliche Praxis auslagern kann.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 26.04.2022 – B 1 KR 15/21 R –
(Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.12.2019 – L 5 KR 1936/17 –; SG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2017 – S 4 KR 170/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-28 |
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