§ 80 Abs. 2 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
1. Dem Betriebsrat steht bei der Aufstellung und Ausgestaltung von allgemeinen Regelungen durch die Chefärzte zur Verteilung der Beteiligungsvergütung kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu.
2. Dem Betriebsrat steht kein Anspruch darauf zu, dass der Arbeitgeber ihm eine Liste zur Verfügung stellt, aus der sich ergibt, an welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beteiligungsvergütungen im Kalenderjahr zugeteilt wurden und nach welchen Kriterien die Zahlungen erfolgt sind.
(redaktionelle Leitsätze)
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 24.1.2023 – 8 TaBV 25/21 –
(Vorinstanz: ArbG Ludwigshafen, Beschluss v. 6.7.2021 – 4 BV 33/20 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-26 |
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