§ 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1c SGB V § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 PrüfvV
1. Die in § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 der zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft geschlossenen Vereinbarung zum Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V (PrüfvV) geregelte Ausschlussfrist findet keine Anwendung im sozialgerichtlichen Verfahren (entgegen BSG vom 19.11.2019 – B1KR33/18R –).FüreinenAusschluss des Ermittlungsgrundsatzes fehlt es – jedenfalls bis zum Inkrafttreten des MDK-Reformgesetzes zum 1. Januar 2020 – an einer hinreichend klaren gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
2. Der Medizinische Dienst hat die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bei dessen Abforderung konkret zu benennen und bei Anhaltspunkten für das Erfordernis weiterer prüfungsrelevanter Unterlagen diese nachzufordern.
(amtliche Leitsätze)
SG Dessau-Roßlau, Urt. v. 25.09.2020 – S 15 KR 67/18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-27 |
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