§ 135 SGB V Art. 70 GG
1. Für das System zur Regelung der Mindestausstattung aller Krankenhausbereiche mit Personal steht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zu. Insoweit hat der Bundesgesetzgeber eine abschließende Regelung getroffen.
2. Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens über ein Gesetz zur „Verbesserung der Patient*innensicherheit im Krankenhaus“ ist daher unzulässig.
(redaktionelle Leitsätze)
VerfGH Berlin, Beschluss v. 20.01.2021 – 105/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-27 |
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