§ 39 Abs. 1 Satz 1, § 107, § 109 SGB V; § 7, § 9 KHEntgG
1. Eine stationäre Behandlung mit Inanspruchnahme der besonderen Mittel des Krankenhauses liegt auch dann vor, wenn diese während der kurzzeitigen Durchführung einer ärztlichen Behandlung wegen des damit verbundenen Risikos schwerwiegender Komplikationen für die Schwangere exklusiv vor- und freigehalten werden. Darauf, ob die vor- und freigehaltenen Ressourcen tatsächlich zum Einsatz gekommen sind, kommt es nicht an.
2. Die für eine äußere Wendung erforderliche exklusive Freihaltung der sächlichen und personellen Mittel des Krankenhauses für eine Not-Sectio erfüllt die Kriterien für eine stationäre Behandlung.
3. Ob eine vollstationäre oder teilstationäre Behandlung vorliegt, hängt vom ärztlichen Behandlungsplan bei der Aufnahmeentscheidung ab. Eine vollstationäre Behandlung liegt vor, wenn der Behandlungsplan von Anfang an eine Behandlung über Nacht vorsieht. Eine teilstationäre Behandlung liegt vor, wenn eine zeitliche Begrenzung der Krankenhausbehandlung auf eine Tages- oder Nachtbehandlung von vornherein geplant war.
4. Der Behandlungsplan kann sich nachträglich ändern, wenn eine zunächst teilstationär geplante Behandlung wegen einer Komplikation als vollstationäre (mit Übernachtung) fortgeführt wird, oder – umgekehrt –, wenn wegen des gebesserten Gesundheitszustandes eine zunächst vollstationär begonnene Behandlung teilstationär fortgeführt wird.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 20.3.2024 – B 1 KR 37/22 R –
(Vorinstanzen: LSG Hamburg, Urt. v. 22.9.2022 – L 1 KR 77/1 –; SG Hamburg, Urt. v. 1.4.2021 – S 57 KR 2790/19 WA –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-26 |
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