§ 39 Abs. 1, § 115b SGB V.
1. Ein vollstationärer Behandlungsfall kann auch vorliegen, wenn der Patient nicht über Nacht im Krankenhaus verbleibt.
2. Weder die Durchführung einer Vollnarkose noch eine mehrstündige postoperative Überwachung begründen allein eine vollstationäre Behandlung.
3. Entscheidend ist, ob die Behandlung nur unter Einsatz der besonderen Mittel des Krankenhauses erfolgt ist und so auch erforderlich war.
4. Zur vollstationären Untersuchung des Augenhintergrundes bei Kleinkindern.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.1.2018 – L 11 KR 1930/16 –
(Vorinstanz: SG Reutlingen, Urt. v. 13.4.2016 – S 1 KR 2492/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-18 |
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