§ 17b Abs. 1 Satz 10 KHG
§ 7 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG
Anl 1 KFPV 2005
§ 242 BGB
1. Die geriatrisch-frührehabilitative Komplexbehandlung (OPS 8-550.1) setzt kein starres Mindestalter von 60 Jahren voraus.
2. Entscheidend ist die geriatrietypische Multimorbidität, die auch bei stark vorgealterten jüngeren Patienten vorkommen kann.
3. Das Krankenhaus erfüllt mit der Übermittlung der Daten nach § 301 SGB V vollständig seine Informationspflichten gegenüber der Krankenkasse, wenn ein Abweichen vom Regelfall bereits durch die kodierte Hauptdiagnose plausibel wird.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Hamburg, Urt. v. 20.2.2014 – L 1 KR 34/12 –
(Vorinstanz: SG Hamburg, Urt. v. 5.3.2012 – S 6 KR 1338/09 –; anhängig beim BSG – B 1 KR 21/14 R –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-27 |
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