§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG OPS 8-550 § 17c Abs. 2 KHG § 8 Satz 1 bis 4 PrüfvV 2016
1. Eine ständige Vertretung der ärztlichen Behandlungsleitung und der besonders qualifizierten Pflegefachkraft wird im OPS 8-550 nicht vorausgesetzt. Die personellen Strukturanforderungen im OPS 8-550 beziehen sich auf den konkreten Behandlungsfall.
2. Die in § 8 Satz 4 PrüfvV 2016 vereinbarte Ausschlussfrist für die Umsetzung von MDK-Gutachten ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 17c Abs. 2 KHG gedeckt und daher wirksam.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Aachen, Urt. v. 7.7.2020 – S 14 KR 560/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-01 |
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