§ 7 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG; § 17b KHG; § 301 SGB V; OPS 8-981
1. Die Voraussetzungen des OPS 8-981 (Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls) sind nicht erfüllt, wenn interventionell-neuroradiolgische Behandlungen nicht in der eigenen Klinik erfolgen können und die Transportentfernung zu einem Kooperationspartner nicht gewöhnlich innerhalb einer halben Stunde zurückgelegt werden kann.
2. Dies ist auch der Fall, wenn als Transportmittel in Betracht kommende Rettungstransporthubschrauber regelmäßig nachts nicht fliegen.
LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.01.2017 – L 5 KR 95/16 –
(Vorinstanz: SG Koblenz, Urt. v. 22.03.2016 – S 3 KR 2/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-02 |
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