§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG;
OPS 8-981, OPS 8-98b.0;
§ 109 Abs. 3, § 112 Abs. 2, § 275 Abs. 1c, § 301 SGB V.
1. Der OPS-Code 8.98b.0 (Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls) lässt die Behandlung unter internistischer ärztlicher Ägide zu.
2. Ein Versorgungsauftrag für das Fachgebiet Neurologie wird nur im OPS 8-981 (Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls) vorausgesetzt.
3. Die Prüfung der Voraussetzungen des OPS-Codes 8.98b.0 erfordert fachärztlichen Sachverstand und unterliegt daher dem Prüfregime des § 275 Abs. 1c SGB V.
4. Die Rechtsprechung des 1. BSG-Senats zur sogenannten sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung ist auf den Abrechnungszeitraum 2010 nicht anzuwenden.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 23.2.2016 – L 4 KR 183/13 –
(Vorinstanz: SG Osnabrück, Urt. v. 4.4. 2013 – S 13 KR 464/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-28 |
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