§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG; § 17b KHG, FPV 2015; OPS 8-980.20
1. Die Kodierung einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung gemäß OPS 8-980 verlangt als Mindestmerkmal u.a. eine „Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“.
2. Das erfordert, dass ein solcher Facharzt zumindest einmal täglich persönlich auf der Intensivstation anwesend ist und im Übrigen eine durchgehende Rufbereitschaft besteht.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 25.6.2024 – B 1 KR 20/23 R –
(Vorinstanzen: Sächsisches LSG, Urt. v. 14.6.2023 – L 1 KR 539/20 –; SG Dresden, Urt. v. 4.11.2020 – S 18 KR 531/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-11-25 |
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