7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG; 17b KHG, FPV 2015; OPS 8-980.20
1. Die Kodierung einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung gem OPS 8-980 verlangt als Mindestmerkmal u.a. eine Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin.
2. Das erfordert, dass ein solcher Facharzt zumindest einmal tglich persnlich auf der Intensivstation anwesend ist und im brigen eine durchgehende Rufbereitschaft besteht.
(redaktionelle Leitstze)
BSG, Urt. v. 25.6.2024 B 1 KR 20/23 R
(Vorinstanzen: Schsisches LSG, Urt. v. 14.6.2023 L 1 KR 539/20 ; SG Dresden, Urt. v. 4.11.2020 S 18 KR 531/18 )
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.12.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-11-25 |
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