§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG FPV 2011 D002f, D012i DKR 2011 § 17b KHG § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V
1. Die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) gehen generell von der Anwendung der GM-Version des ICD-10 aus. Sie enthalten keine Regelung, nach der für die Mehrfachkodierung ausnahmsweise die WHO-Fassung des ICD-10 maßgebend sein soll.
2. Die Mehrfachkodierung des Schlüssels ICD T 81.4 (Infektion nach einem Eingriff, anderenorts nicht klassifiziert) neben der Hauptdiagnose ICD M00.86 (Arthritis und Polyarthritis durch sonstige nicht näher bezeichnete bakterielle Erreger) ist nach den DKR nicht möglich; sie fällt nicht unter eine der in DKR D012i abschließend aufgeführten Fallgruppen.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 16.07.2020 – B 1 KR 16/19 R –
(Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.1.2019 – L 5 KR 213/18 –; SG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.2.2018 – S 17 KR 436/14 –)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.02.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-01-26 |
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