§ 136b SGB V
Art. 12, Art. 19 GG
§ 8 Abs. 2 KHG
§ 86b Abs. 2 SGG
1. Die Gefahr, dass aufgrund eines möglicherweise bestehenden Überangebotes ein Krankenhaus die maßgebliche Mindestmenge für eine planbare Leistung nicht erreichen wird, befugt einen Krankenhausträger nicht, die Prüfung und Widerlegung der Prognose für ein konkurrierendes Krankenhaus zur Erreichung der maßgeblichen Mindestmenge mit einer vorbeugenden Konkurrentenklage zu verfolgen.
2. Weder aus einfach-rechtlichen Regelungen noch aus materiellen Grundrechten lässt sich für Krankenhäuser, die schon im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge für eine Leistung erreicht hatten, eine Vorrangstellung mit garantierten Mindestmengen gegenüber Krankenhäusern entnehmen, die nur eine übergangsweise geltende Mindestmenge erreicht hatten.
3. Die Vorgaben von Mindestmengen für planbare Leistungen als Zulässigkeitsvoraussetzung für deren Leistungserbringung nach § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V dient als Qualitätssicherungsmaßnahme der Gewährleistung eines Mindestmaßes an Qualität, insbesondere zur Verhinderung gravierender patientensicherheitsrelevanter Endpunkte, wie Mortalität oder schwere Komplikationen. Eine drittschützende Wirkung für konkurrierende Krankenhäuser lässt sich aus § 136b Abs. 5 SGB V nicht herleiten.
(amtliche Leitsätze)
SG Schwerin, Beschluss v. 18.01.2023 – S 25 KR 167/22 ER –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-28 |
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