§ 107, § 108, § 109 SGB V
§ 86 Abs. 2 SGG
Der Krankenhausträger, dessen Antrag auf Abschluss eines Versorgungsvertrages von den Landesverbänden der Krankenkassen abgelehnt worden ist, kann den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit einem anderen Krankenhausträger bis zur Bestandskraft des Bescheides über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verhindern, wenn nach Ansicht des Gerichts die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen sind.
(redaktioneller Leitsatz)
LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 24.2.2016 – L 4 KR 4446/15
ER – B –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.12.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-25 |
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