§ 630 g Abs. 1 und 3, § 811 BGB
1. Wenn im Rahmen des Rechts zur Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen gemäß § 630 g Abs. 3 BGB vom Krankenhaus die Fertigung von Abschriften (Kopien) gefordert wird, ist der Antragsteller zur Vorleistung der entstehenden Kosten verpflichtet.
2. Das Krankenhaus kann die Vorlegung von Kopien verweigern, bis ein Kostenvorschuss erbracht ist, sofern Unkosten zu erwarten sind.
(redaktionelle Leitsätze)
OLG Saarland, Urt. v. 16.11.2016 – 1 U 57/16 –
(Vorinstanz: LG Saarbrücken, Urt. v. 14.4.2016 – 16 O 242/15 -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-26 |
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