§§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, 39 Abs. 1 S. 2, 109 Abs. 4 S. 3, 301 Abs. 2 S. 2 SGB V; § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntG
1. Eine Unterbringung und Versorgung in einer geschützten Abteilung stellen für sich genommen keine medizinische Behandlung dar.
2. Eine durchgehende Fixierung ist keine Behandlungsmaßnahme, die der besonderen Mittel des Krankenhauses bedarf.
3. Die Kontrolle einer Fixierung in regelmäßigen Abständen erfüllt nicht zugleich die Voraussetzungen einer 1:1 Betreuung nach dem OPS 9-640. 4. Ein individuelles therapieorientiertes Behandlungskonzept muss in der Patientenakte dokumentiert sein.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.8.2024 – L 16 KR 32/22
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-03-24 |
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