§ 17 Ab. 3 KHEntgG
§ 179, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
1. Das KHEntgG lässt die dienstvertragliche Regelung zwischen Chefarzt und Klinikum zu, nach der das Recht zur Liquidation privatärztlicher Bemühungen des Chefarztes beim Klinikum verbleibt und der Chefarzt nur einen prozentualen Anteil aus diesem Erlös erhält.
2. Hat ein Chefarzt kein eigenes Liquidationsrecht, so erfolgt die Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne vom Patienten an das die Rechnung stellende Klinikum und – gegebenenfalls anteilig – vom Klinikum an den Chefarzt.
3. Deshalb scheidet im Regelfall ein Bereicherungsanspruch des Patienten gegen den Chefarzt aus.
(amtliche Leitsätze)
LG München I, Urt. v. 11.3.2015 – 9 S 7449/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-29 |
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