§ 249, § 280, § 823 BGB
1. Im Falle der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt muss dieser – mit Ausnahme seiner Verhinderung – den Eingriff selbst durchführen.
2. Allein mit seiner Anwesenheit – z. B. als Änästhesist während der Operation – erfüllt der Chefarzt die Voraussetzungen an die persönliche Leistungserbringung nicht.
(amtliche Leitsätze)
OLG Hamm, Urt. v. 15.12.2017 – 26 U 74/17 –
(Vorinstanz: LG Siegen, Urt. v. 28.4.2017 – 2 O 329/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-28 |
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