§ 253 Abs. 2, § 278, § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 831 BGB
1. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, der darauf zielt, der Patient sei im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur als den Chefarzt einverstanden gewesen, ist nicht erheblich, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspricht (§ 823 Abs. 1 BGB).
2. Der Eingriff durch einen anderen Operateur ist mangels einer rechtsgültigen Einwilligung rechtswidrig.
(redaktionelle Leitsätze)
BGH, Urt. v. 19.7.2016 – VI ZR 75/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-23 |
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