§ 19 Abs. 2, § 109 Abs. 4 SGB V
§ 7 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG
§ 9 FPV 2005
1. Ein Krankenhaus hat gegen die Krankenkasse nur solange einen Vergütungsanspruch, wie der Versicherte gegen die Krankenkasse einen Leistungsanspruch hat.
2. Krankenhausleistungen, die mit Fallpauschalen abgerechnet werden, sind keine „untrennbaren Behandlungseinheiten“, sondern teilbare Leistungen.
3. Fällt der Leistungsanspruch des Versicherten während der Krankenhausbehandlung weg, ist die Fallpauschale für die Krankenhausleistung deshalb tagesbezogen aufzuteilen.
4. Der Rechnungsanteil bis zum letzten Tag des Leistungsanspruchs des Versicherten bemisst sich nach der gesamten Zahl der tatsächlich mit der Fallpauschale abgerechneten Tage.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 14.10.2014 – B 1 KR 18/13 R –
(Vorinstanzen: SG Hamburg, Urt. v. 19.4.2011 – S 28 KR 1099/08 –; LSG Hamburg, Urt. v. 4.7.2013 – L 1 KR 77/11 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-24 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.