§ 6 Abs. 2, § 15 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 KHEntgG
1. § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG, wonach bei unterjähriger Entgeltvereinbarung bisher geltende krankenhausindividuelle Entgelte bis zum Wirksamwerden der neuen Vereinbarung weiter erhoben werden, gilt auch für die Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-Entgelte) gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein NUB-Entgelt auch im neuen Vereinbarungszeitraum vereinbart werden kann.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Hessen, Urt. v. 17.9.2015 – L 8 KR 96/13 –
(Vorinstanz: SG Fulda, Urt. v. 28.2.2013 – S 4 KR 901/11 –, abgedruckt
in der Loseblattausgabe Teil III unter 13001)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.07.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-06-27 |
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