Art. 5 Abs. 3 GG; § 12 ff. KHG NRW; §§ 823, 1004 BGB; §§ 3 f., 8 UWG; §§ 19, 33, 33a GWB
Der Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte auf Krankenhausmärkten muss kartellrechtlich offen gehalten und in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht fair geführt werden. Es besteht kein krankenhausplanerischer oder -finanzierungsrechtlicher Anspruch eines privaten Krankenhausträgers auf Schutz vor Konkurrenz durch ein Universitätsklinikum, das einem anderen Förderregime unterliegt und das wegen seiner auch forschungs- und lehrgerichteten Tätigkeit planerisch und wirtschaftlich eine Sonderstellung genießt.
LG Bonn, Urt. v. 14.12.2022, 1 O 425/19
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-01-24 |
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