§ 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 136b Abs. 5 Satz 1 bis 4 SGB V; Art. 12 Abs. 1 GG
Erweist sich die Widerlegung einer Mindestmengenprognose eines einzelnen Krankenhauses für sich genommen als rechtmäßig, kann sie nicht mit der Begründung als rechtswidrig angesehen werden, dass nicht auch die Prognose eines anderen Krankenhauses widerlegt wurde, solange für die Annahme einer indirekten Auswahlentscheidung und damit einer unzulässigen Marktsteuerung kein Anhaltspunkt besteht (Abgrenzung von LSG Essen vom 9.11.2023 – L 16 KR 357/23 B ER).
(amtlicher Leitsatz)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 25.3.2024 – L 6 KR 2/24 B ER –
(Vorinstanz: SG Rostock, Beschluss v. 30.11.2023 – S 6 KR 135/23 ER –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-26 |
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