§ 136b Abs. 4 Satz 3 und 6 SGB V
§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 6 bis 8 GBA Mm-R
1. Die Entscheidungen der Kassenverbände, die Mindestmengenprognose des Krankenhauses wegen begründeter erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit zu widerlegen (§ 136b Abs. 4 Satz 6 SGB V), sind Verwaltungsakte.
2. Nach der im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verbot einer Mischverwaltung gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 136b Abs. 4 Satz 6 SGB V entscheiden die handelnden Kassenverbände jeweils in getrennten Verwaltungsakten, die aber formal in einem Bescheid zusammengefasst werden können. Die Entscheidungen sind den Kassenverbänden rechtlich jeweils als ihre eigenen zuzuordnen.
3. Die Kassenverbände haben den Krankenhausträger vor Erlass der Widerlegungsentscheidung nach § 24 Abs. 1 SGB X anzuhören. Die unterbliebene Anhörung führt zur Aufhebung des angefochtenen Widerlegungsbescheides.
4. Durch Aufhebung der Widerlegungsentscheidungen der Kassenverbände erreicht der Krankenhausträger das Ziel, dass die Berechtigung des betroffenen Krankenhauses zur Erbringung und Abrechung der mindestmengenbelegten Operationen wieder auflebt. Eine positive Entscheidung der Kassenverbände über die Leistungsberechtigung ist nicht erforderlich.
5. Auch für die in §§ 6 bis 8 Mm-R i. V. m. § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB V vorgesehenen Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen bedarf es keiner positiven Entscheidung der Kassenverbände, weil diese Bestimmungen nur Anzeige- und Nachweispflichten des Krankenhausträgers vorsehen.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 25.03.2021 – B 1 KR 16/20 R –
(Vorinstanz: SG Berlin, Urt. v. 05.03.2020 – S 56 KR 2033/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-25 |
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