§ 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA
1. Ein Dienstplan ist im Sinne des § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/ VKA bereits dann „aufgestellt“, wenn der Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts die anfallenden Dienste geplant und den Dienstplan bekannt gemacht hat.
2. Nicht erforderlich ist, dass der Betriebs- bzw. Personalrat dem Dienstplan zustimmt oder die Einigung durch die Einigungsstelle ersetzt wird.
(amtliche Leitsätze)
BAG, Urt. v.16.03.2023 – 6 AZR 130.22.0 –
(Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 2.2.2022 – 19 Sa 62/ 21 –)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.07.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-06-27 |
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