§ 2 Abs. 1, § 12, § 39, § 137c SGB V
1. Die renale Denervation genügt ungeachtet der Ergebnisse der so genannten „Symplicity HTN-3 Studie“ den Qualitätsanforderungen des § 2 Abs. 1 SGB V; erst recht besitzt sie ausreichendes Potenzial im Sinne des § 137c Abs. 1 SGB V, um im Rahmen von Krankenhausbehandlungen angewendet und vergütungsrelevant kodiert zu werden.
2. Die Anwendung der renalen Denervation entspricht jedenfalls dann dem Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 Abs. 1 SGB V, wenn in der Person des Versicherten die Bedingungen entsprechend den Vorgaben des Konsenspapiers „Interventionelle renale Sympathikusdenervation zur Behandlung der therapieresistenten Hypertonie“ aus dem Jahr 2011 erfüllt sind.
(amtliche Leitsätze)
SG Fulda, Urt. v. 14.02.2019 – S 4 KR 77/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-07 |
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