§ 2 Abs. 1, § 12, § 39, § 137c SGB V
1. Die renale Denervation genügt ungeachtet der Ergebnisse der so genannten „Symplicity HTN-3 Studie“ den Qualitätsanforderungen des § 2 Abs. 1 SGB V; erst recht besitzt sie ausreichendes Potenzial im Sinne des § 137c Abs. 1 SGB V, um im Rahmen von Krankenhausbehandlungen angewendet und vergütungsrelevant kodiert zu werden.
2. Die Anwendung der renalen Denervation entspricht jedenfalls dann dem Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 Abs. 1 SGB V, wenn in der Person des Versicherten die Bedingungen entsprechend den Vorgaben des Konsenspapiers „Interventionelle renale Sympathikusdenervation zur Behandlung der therapieresistenten Hypertonie“ aus dem Jahr 2011 erfüllt sind.
(amtliche Leitsätze)
SG Fulda, Urt. v. 14.02.2019 – S 4 KR 77/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-07 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.