§ 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 109 Abs. 4 Satz 3, § 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275c SGB V; § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG; FPV 2015 Anlage 5
1. In Anbetracht der wissenschaftlichen Datenlage schließt sich die Kammer der Auffassung, dass die Gabe von Apherese-Thrombozytenkonzentraten (ATK) der Gabe von Thrombozytenkonzentraten (PTK) regelhaft überlegen sei, nicht an.
2. Ein höheres Infektionsrisiko hinsichtlich derzeit bekannter Infektionserreger durch die Gabe von PTK anstatt von ATK im operativen Bereich ist nicht durch Studien belegt.
3. Die Wahl der Art des Thrombozytenkonzentrates erfolgt nach einer sorgsamen Beurteilung des klinischen Bildes sowie der individuellen Risikofaktoren und stellt eine patienten-individuelle Entscheidung des verantwortlichen Arztes dar.
4. Zur medizinischen Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit der Gabe von Apherese-Thrombozytenkonzentraten im Einzelfall.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Detmold, Urt. v. 27.07.2023 –S23KR86/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-01 |
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