§ 17b Abs. 1 KHG
§ 7 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG
§ 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 27, § 39 Abs. 1, § 109 Abs. 4, § 112 Abs. 1,
§ 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1c SGB V
§ 2 Abs. 1 FPV 2008
1. Eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 1 FPV ist nicht allein deshalb vorzunehmen, weil rückschauend betrachtet die Behandlung zum Zeitpunkt der ersten Entlassung noch nicht abgeschlossen war.
2. Es kann aber ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot in Form eines medizinisch nicht begründeten Fallsplittings darin liegen, dass das Krankenhaus keine Gesamtbehandlung innerhalb eines einzigen Behandlungszeitraum durchgeführt, sondern die Behandlung in zwei aufeinander folgenden Behandlungszeiträumen durchführt.
3. Der Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot kann darin begründet sein, dass das Krankenhaus während der Erstbehandlung nicht das Ergebnis der histologischen Untersuchung, welche die erneute Krankenhausbehandlung indiziert, berücksichtigt.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 10.3.2015 – B 1 KR 3/15 R –
(Vorinstanzen: LSG Hamburg, Urt. v. 4.7.2013 – L 1 KR 21/11 –; SG Hamburg, Urt. v. 18.11.2010 – S 35 1194/09 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.03.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-24 |
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