§ 2 Abs. 2, § 7 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3
KHEntgG
§ 17 b KHG
§ 1 Abs. 2 FPV 2007
§ 12 Abs. 1, § 39 Abs. 1 SGB V
1. Es gehört zur gebotenen, vom Wirtschaftlichkeitsgebot geprägten Behandlungsplanung eines Krankenhauses, sich bei Notwendigkeit einer weiterführenden Diagnostik in einer anderen Klinik frühzeitig um eine Verlegung zu kümmern.
2. Bleiben die hierauf gerichteten Bemühungen des Krankenhauses trotz intensiver, dokumentierter und sachgerechter Suche ohne Erfolg und besteht die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung fort, hat die Krankenkasse die Kosten der Krankenhausbehandlung zu tragen.
3. Nicht das behandelnde Krankenhaus, sondern die Krankenkassen tragen die Strukturverantwortung für die Verfügbarkeit adäquater Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser.
4. Kümmert sich das Krankenhaus nicht oder unzureichend um die Möglichkeit der rechtzeitigen Verlegung eines Versicherten, kann es nicht im Nachhinein das Fehlen wirtschaftlicher Behandlungsalternativen geltend machen.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 21.4.2015 – B 1 KR 6/15 R –
(Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.9.2013 – L 1 KR
161/11 –; SG Potsdam, Urt. v. 5.4.2011 – S 3 KR 156/08 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-26 |
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