§ 8 Abs. 2 KHG
§ 1 Abs. 1 KHGG NRW
1. Wegen der spezifischen Bedürfnisse geriatrischer Patienten (Immobilität, Überforderung, besonderer Pflegebedarf) kommt einer sektorenübergreifenden wohnortnahen Versorgung eine besondere Bedeutung zu.
2. Sind mehrere Krankenhäuser für eine Fachabteilung Geriatrie geeignet, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Krankenhausplanungsbehörde bei ihrer Auswahlentscheidung der Wohnortnähe ein entscheidendes Gewicht beimisst.
3. Der Begriff der Wohnortnähe wird im Wesentlichen geprägt durch die Entfernung und die zeitliche Komponente zur Überwindung dieser Entfernung.
4. Das unterlegene Krankenhaus ist auch ohne ausgewiesene Fachabteilung für Geriatrie berechtigt, geriatrische Frührehabilitation anzubieten, wenn es die Strukturvoraussetzungen des OPS 8.550 erfüllt.
(redaktionelle Leitsätze)
OVG NRW, Beschluss v. 9. 2. 2016 – 13 B 1165/15 –
(Vorinstanz: VG Düsseldorf, Beschluss v. 21. 9. 2015 – 21 L 1470/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-27 |
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