§ 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Ruhegeldordnung Caritas (RO 1993) § 305c Abs. 2 BGB
1. Die RO 1993 beinhaltet als Gesamtzusage Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB.
2. Der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Zweifel bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der RO 1993 gehen zu Lasten des Krankenhausträgers.
3. Der Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 9 RO 1993 setzt hiernach nicht die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 23.03.2021 – 3 AZR 99/20 –
(Vorinstanzen: LAG Niedersachsen, Urt. v. 10.12.2019 – 3 Sa 422/19 B –; ArbG Lingen, Urt. v. 17.04.2019 – 3 Ca 421/18 B –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.12.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-25 |
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