§ 109 Abs. 4 Satz 3, § 112 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V
§ 362 Abs. 1 BGB
1. Die in den Landesverträgen nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V (Sicherstellungsverträgen) geregelten Zahlungsfristen sollen die Krankenhäuser vor Liquiditätsengpässen schützen und damit die Krankenhausversorgung der Versicherten sicherstellen.
2. Die Krankenkasse kann die Zahlung innerhalb der maßgebenden Frist nicht mit der Begründung verweigern, sie habe substantiierte Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abrechnung. Es würde dem Schutzgedanken der landesvertraglichen Regelungen widersprechen, den Krankenkassen die alleinige Deutungshoheit über die Richtigkeit einer Abrechnung und die Berechtigung zur Zahlungsverweigerung von Anfang an zuzuschreiben.
3. Der Zahlungsverpflichtung kann sich die Krankenkasse auch nicht durch eine Zahlung unter Vorbehalt entziehen.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.06.2022 – L 16 KR 251/21 –
(Vorinstanz: SG Braunschweig, Urt. v. 20.05.2021 – S 59 KR 504/ 19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-25 |
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