§ 109 Abs. 4 Satz 3, § 112 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V
§ 362 Abs. 1 BGB
1. Die in den Landesverträgen nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V (Sicherstellungsverträgen) geregelten Zahlungsfristen sollen die Krankenhäuser vor Liquiditätsengpässen schützen und damit die Krankenhausversorgung der Versicherten sicherstellen.
2. Die Krankenkasse kann die Zahlung innerhalb der maßgebenden Frist nicht mit der Begründung verweigern, sie habe substantiierte Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abrechnung. Es würde dem Schutzgedanken der landesvertraglichen Regelungen widersprechen, den Krankenkassen die alleinige Deutungshoheit über die Richtigkeit einer Abrechnung und die Berechtigung zur Zahlungsverweigerung von Anfang an zuzuschreiben.
3. Der Zahlungsverpflichtung kann sich die Krankenkasse auch nicht durch eine Zahlung unter Vorbehalt entziehen.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.06.2022 – L 16 KR 251/21 –
(Vorinstanz: SG Braunschweig, Urt. v. 20.05.2021 – S 59 KR 504/ 19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-25 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.