§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f) KHEntgG; DKR 1001h 2011.
1. Eine zu den Beatmungsstunden zählende Entwöhnung von der maschinellen Beatmung im Sinne der DKR 1001h setzt begrifflich eine zuvor erfolgte Gewöhnung an die maschinelle Beatmung voraus.
2. Eine Gewöhnung ist eingetreten bei einer erheblichen Einschränkung oder dem Verlust der Fähigkeit, über einen längeren Zeitraum vollständig ohne maschinelle Unterstützung spontan atmen zu können.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 19.12.2017 – B 1 KR 18/17 R –
(Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.2016 – L 11 KR 4054/15 –; SG Ulm, Urt. v. 6.8.2015 – S 13 KR 3667/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-18 |
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