§ 275c Abs. 3 SGB V
Die Aufschlagsregelung des § 275c Abs. 3 SGB V ist auf alle Prüffälle anwendbar, die nach dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden, jedenfalls soweit die Aufnahme im Krankenhaus ab dem 1. Januar 2020 erfolgte.
(amtlicher Leitsatz)
SG Kassel, Urt. v. 27.03.2023 –S14KR221/22 –
(abweichend von SG Hamburg, Urt. v. 17.04.2023 – S 56 KR 2370/ 22 – und weiteren SG-Entscheidungen, vgl. KRS 2023, 253) Beim BSG sind Revisionen zu der entschiedenen Rechtsfrage anhängig (–B1KR9/23R–und–B1KR11/23 R –).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-25 |
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