§ 275c Abs. 3 SGB V
1. Die Krankenkasse ist für eine vor dem 1. Januar 2022 eingeleitete Rechnungsprüfung durch den MDK nicht zur Erhebung einer Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V berechtigt.
2. Die Einleitung der Rechnungsprüfung manifestiert sich nach außen durch die Erteilung des Prüfauftrages der Krankenkasse an den MDK.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 19.10.2023 –B1KR8/23 R –
(Vorinstanz: SG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2023 – S 30 KR 1356/22 KH –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-26 |
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