§ 17b Abs. 1 Satz 4, § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 KHEntgG § 66, § 88 VwGO
1. Bundesrechtlich steht nicht in Frage, dass der Krankenhaus plan eines Landes Festlegungen über Versorgungsschwer punkte und -zentren treffen kann.
2. Unter einem Zentrum im Sinne von § 5 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. KHEntgG ist eine Einrichtung zu verstehen, die in dem betreffenden Fachbereich besonders spezialisiert ist und sich aufgrund medizinischer Kompetenz und Ausstattung von anderen Krankenhäusern abhebt. Ein überregionaler Einzugsbereich ist nicht erforderlich.
3. Die Einrichtung muss sich durch die Wahrnehmung spezieller (besonderer) Aufgaben von den Krankenhäusern ohne Zentrumsfunktion unterscheiden.
4. Der Versorgungsauftrag als kooperatives Brustzentrum im Krankenhausplan führt wegen der Verknüpfung von Krankenhausplanungs- und -finanzierungsrecht dazu, dass auch entgeltrechtlich von einem Zentrum auszugehen ist.
5. Es bleibt offen, ob die Nichtausweisung von Zentrums- und Schwerpunkteinrichtungen im Krankenhausplan dazu führt, dass die Gewährung eines Zuschlags ausgeschlossen ist.
6. Der Begriff der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. KHEntgG erfasst sowohl patientenübergreifende Leistungen für die stationäre Versorgung als auch stationäre Leistungen, die der Behandlung des einzelnen Patienten zugutekommen.
7. Die Tumorkonferenz ist eine besondere Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG. Auch Patientenbefragungen, interne Audits, Qualitätsberichte, Managementreviews, strukturierte Fortbildung, Dokumentation und wissenschaftliche Evaluation kommen als besondere Aufgaben von Zentren in Betracht.
(redaktionelle Leitsätze)
BVerwG, Urt. v. 22.5.2014 – 3 C 12/13
(Vorinstanzen: VG Münster, Urt. v. 21.3.2012 – VG 9 K 1067/09 – OVG Münster, Urt. v. 18.4.2013 – OVG 13 A 1167/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-01 |
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