§ 136c Abs. 5 Satz 1 und 5 SGB V; § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG; Art. 12 Abs. 1 GG; Anl. 4 § 1 Abs. 1 Buchst. b) ZentR
Anlage 4 § 1 Abs. 1 Buchst. b) der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusse zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Abs. 5 SGB V (Zentrums-Regelungen – ZentR), wonach ein Rheumatologisches Zentrum neben einer organisatorisch eigenständigen Fachabteilung für Rheumatologie zusätzlich drei Fachabteilungen aus den Bereichen Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Dermatologie, Neurologie, Orthopädie/Unfallchirurgie, Gastroenterologie oder Augenheilkunde an seinem Standort vorhalten musss, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
(redaktioneller Leitsatz)
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.11.2023 – L 16 KR 426/20 KL –, nicht rechtskräftig
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-26 |
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