§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Sätze 4 und 5, § 5 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG
1. § 2 Abs. 2 Sätze 3 und 4 KHEntgG mit der Definition der besonderen Aufgaben eines Zentrums bedeuten keine inhaltliche Neuregelung gegenüber dem bis Ende 2015 gültig gewesenen Rechtszustand, sondern stellen diesen lediglich klar.
2. Bei Beschränkung der Landeskrankenhausplanung auf eine Rahmenplanung muss der spezielle Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben eines Zentrums nicht notwendig über eine ergänzende Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB begründet werden, wenn sich der planerische Wille, dem Krankenhaus die besonderen Aufgaben eines Zentrums zuzuweisen, durch Auslegung des Feststellungsbescheides unter ergänzender Heranziehung des Krankenhausplans sowie sonstiger Umstände feststellen lässt.
3. Die Festlegung eines besonderen Leistungsangebots im Krankenhausplan (hier: Herzchirurgie) kann auch ohne ausdrückliche Erwähnung als „Zentrum“ die besonderen Aufgaben eines Zentrums umfassen.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Minden, Urt. v. 24.4.2020 – 6 K 8682/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-25 |
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