§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 11 KHEntgG
§ 39 Abs. 1 SGB V
1. Die Zuerkennung eines Zuschlages für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten (hier: eines Brustzentrums und eines geriatrischen Zentrums) nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG erfordert einen entsprechenden Versorgungsauftrag.
2. Bei Plankrankenhäusern setzt dies die Ausweisung des konkreten Zentrums oder Schwerpunkts im Landeskrankenhausplan und die Übertragung auf das Krankenhaus durch Feststellungsbescheid voraus.
(amtliche Leitsätze)
VGH Hessen, Urt. v. 7.5.2015 – 5 A 711/13 -
(Vorinstanz: VG Frankfurt, Urt. v. 6.12.2011 – 5 K 81/10 F -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-27 |
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